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Bundesregierung beschließt Steueränderungsgesetz 2025

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Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026

Steueränderungsgesetz

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.

Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Stärkung der Gemeinnützigkeit

Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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