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Bettensteuer rechtmäßig

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Oberverwaltungsgerichts-Entscheid vom 6.10.2016, 5 C 4/16

Bettensteuer

Die einen nennen sie Kulturförderabgabe, die anderen sagen Übernachtungsabgabe oder Beherbergungsabgabe: Seit Jahren erheben diverse Städte und Gemeinden von Hotel- und Gaststättenbetrieben eine sogenannte „Bettensteuer“. Ihren Ursprung fand die Steuer in Köln im Jahre 2009. Hoteliers und Gastronomen haben in den letzten Jahren diverse Streitverfahren vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten geführt. Die meisten Verfahren waren allerdings ohne Erfolg.

Beherbergungssteuersatzung Dresden

Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist ein weiterer Hotelier gegen die Stadt Dresden unterlegen. Die Verwaltungsrichter haben die dortige „Beherbergungssteuersatzung“ (vom 7.5.2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2015) für rechtmäßig erachtet  (Urteil vom 6.10.2016, 5 C4/16). Die Stadt sei zur Erhebung der Beherbergungssteuer berechtigt, so die Richter. Lediglich die Ausnahme von der Beherbergungssteuer für Kleinhoteliers mit weniger als fünf Betten hielten die Richter als rechtswidrig. Die Ausnahme würde gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen.

Bremer Tourismusabgabe

Ebenfalls unterlegen sind zwei Hotelbetreiber aus Bremen und Hamburg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist (BFH Az. II R 32/14 und II R 33 /14).

Freiburger Übernachtungssteuer

Auch die Stadt Freiburg erhebt seit mehreren Jahren eine Übernachtungssteuer. Klagen gegen die Rechtmäßigkeit waren erfolglos. Das Mannheimer Verwaltungsgericht (VWG) hielt die Erhebung für rechtmäßig (Urteil vom 1.6.2015, 2 S 2555/13). Kostenargumente des klagenden Hoteliers ließ das VWG nicht gelten. Die Übernachtungssteuer kann in die Kalkulation der Selbstkosten eingesetzt werden, so die Richter. Geeignete Maßnahmen, wie etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Hotelbetriebs, können schließlich getroffen werden. In Zukunft dürfen immer mehr Städte und Gemeinden solche Bettensteuern erheben. Hoteliers und Gastwirte müssen sich wirtschaftlich darauf einstellen.

Stand: 29. März 2017

Bild: Aycatcher - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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