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Treuhänderische Vermietung von Ferienwohnungen

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Leistungen von gewerblichen Vermittlern führen bei privaten Eigentümern (Vermietern) nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

Ferienwohnungen mit Zimmerservice

Die Vermietung von Unterkünften (Wohnungen, Zimmer) vollzieht sich im Regelfall auf Ebene einer privaten Vermögensverwaltung. Der Vermieter erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn zusätzlich zur Vermietung besondere hoteltypische Zusatzleistungen angeboten werden oder die Vermietung ihrer Art nach als Fremdenpension erfolgt (H 15.7. Abs 2 Einkommensteuer-Handbuch).

Zwischenschaltung eines Treuhänders

Viele private Vermieter lassen die Vermietung ihrer Ferienwohnung über Dritte (Treuhänder) laufen. Die Treuhänder mieten die Wohnungen langfristig an und bieten diese oft zusammen mit hoteltypischen Leistungen an Feriengäste an.

Urteil BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 28.5.2020 (IV R 10/18) über die Einkunftsart eines privaten Vermieters zu entscheiden, der seine Ferienwohnung an einen gewerblichen Vermittler vermietet hatte. Der BFH sah entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in der Betätigung des privaten Vermieters keine gewerbliche Tätigkeit. „Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt“, so der BFH. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des privaten Vermieters selbst einem Gewerbebetrieb gleicht.

Stand: 27. September 2023

Bild: diy13 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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